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THEMA: Förderauftrag

Förderauftrag 12 Jahre 1 Monat her #1

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So definiert das Bayerische Oberste Landesgericht im Urteil 3 Z 219/84 vom 05.12.1984 die Vorschrift des § 1 GenG (=Förderung der Mitglieder):„Die angeführte Vorschrift verlangt, daß das Unternehmen einer Genossenschaft Sach- und Dienstleistungen erbringt, welche unmittelbar dem Erwerb, d.h. den Einzelwirtschaften oder den Haushalten der Mitglieder zugute kommen (Schubert/Steder § 1 RdNr.4). Die Förderung geschieht durch Vermehrung der Einnahmen oder Verminderung der Ausgaben der Mitglieder (Lang/Weidmüller/Metz § 1 RdNr.33). Sie wird z.B. erstrebt, wenn die Genossenschaft in der Lage ist, den Mitgliedern bei der Anschaffung von Sachgütern verbilligten Bezug zu vermitteln (RGZ 133, 170/176).“Der ehemalige Syndikus des GVB Dr. Heinrich Bauer vertritt sogar diese Meinung: (GH)Der Förderauftrag ist bei Kreditgenossenschaften in der Legitimationskrise. Die Zahlung einer möglichst hohen Dividende ist für sich allein als Förderauftrag nicht ausreichendUnd der BGH wird noch deutlicher:.........Es trifft zwar zu, daß die eingetragene Genossenschaft auf der persönlichen Mitgliedschaft und nicht lediglich auf einer kapitalmäßigen Beteiligung ihrer Genossen aufbaut. Diese personalistische Ausgestaltung der Genossenschaft bedeutet jedoch lediglich, daß die Genossenschaft im Verhältnis zu ihren Mitgliedern keine eigenen kapitalistischen Ziele verfolgen darf. Die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder darf daher nicht darin bestehen, daß ein aus Geschäften mit einem beliebigen Personenkreis erwirtschafteter Unternehmergewinn den Genossen in Form einer Kapitaldividende zugeleitet wird (Meyer-Meulenbergh-Beuthien, § 1 Rdnr. 7; RGZ 133, 170 (178)).Ob ein Konrad Irtel über den Förderauftrag Bescheid weiß, glaube ich daher nicht. Obwohl - und das stammt auch vom BGH - ein genossenschaftlicher Geschäftsleiter hat die Gesetze und die Satzung zu kennen, er kann sich nicht damit entschuldigen dass er diese nicht kennt oder nicht verstanden hat. Denn dann läge sein persönliches Verschulden in der Annahme des Vorstandsamtes.Und das gilt auch für den GVB und den Prüfer!

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