Dreht doch den Spieß einfach um.Anlässlich der Reform des Genossenschaftsgesetzes im Jahr 2006 hat der Gesetzgeber den § 47 GenG erweitert und festgelegt, dass im Fall einer Vertreterversammlung jedes Mitglied der Genossenschaft das Recht hat eine Abschrift der Niederschrift einer Vertreterversammlung
unverzüglich zu verlangen (
§ 47 GenG, Abs 4 Satz 2
(= Link)). Zusätzlich hat der Gesetzgeber eine Nichtbefolgung der Vorschrift des § 47 GenG unter Zwangsgeld gestellt
(
§ 160 GenG
(= Link)).Was steht denn dagegen wenn nach der Vertreterversammlung von zig Mitgliedern die (jeweils einzelne) Übersendung des Vertreterversammlungsprotokolls verlangt wird.Und falls der Vorstand nicht unverzüglich spurt, sofort beim Registergericht unter Hinweis auf § 160 beschweren.Denn unverzüglich bedeutet auch unverzüglich.