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THEMA: wir sind ja nicht blöd!

wir sind ja nicht blöd! 10 Jahre 11 Monate her #1

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Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer: Wenn der Chefsessel zur Falle wird. Insolvenzverschleppung ist eine Straftat, der sich manch Unternehmer nicht in vollem Maße bewusst ist. Dabei geht es vor allem darum, die drohende Insolvenz -d.h. die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens bezüglich Verbindlichkeiten - schnellst möglich zu erkennen und vor allem entsprechend vorzugehen, um sowohl Gläubigern wie aber auch Angestellten die Möglichkeit zu geben, zeitnah handeln zu können.Insolvenzverschleppung durch den GmbH-Geschäftsführer - Bei Insolvenz und Überschuldung...Wenn die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig wird, müssen Sie laut § 64 GmbH innerhalb von drei Wochen, nachdem das Kind in den Brunnen gefallen ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Sollten Sie das unterlassen, drohen bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe (§ 84 GmbHG). Falls Sie tricksen und z.B. Geld heimlich bei seilte legen, drohen laut § 283 StGB sogar bis zu fünf Jahre Gefängnis. Übrigens helfen dann auch die so genannten Firmenbestatter nicht aus der Verantwortung, obwohl sie mitunter so tun, als sei es mit einem Geschäftsführerwechsel getan.Insolvenzdelikte anderer Personen:Sog. Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) liegt vor, wenn jemand in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen, Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseiteschafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht. Eine Strafbarkeit ist nur dann gegeben, wenn der Gemeinschuldner seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in bes. schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

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