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THEMA: Anwalt der Mitglieder

Anwalt der Mitglieder 10 Jahre 10 Monate her #1

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Das Genossenschaftsgesetz schreibt der Rechtsform Genossenschaft die FÖRDERUNG DER MITGLIEDER als oberstes Gebot vor. Dies ist der sogenannte FÖRDERAUFTRAG und dieser bedeutet lapidar ausgedrückt eigentlich nichts anderes als das Vermögen der Mitglieder zu mehren, aber nicht durch Vetternwirtschaft zu reduzieren,eine Genossenschaft darf von Gesetzes wegen keine Gewinn- oder Renditemaximierung betreiben, der Gewinn einer Genossenschaft steht deshalb den Mitgliedern zu,ja liebe Mitglieder, wo bleibt da noch ein Gewinn? Nicht jedes Mitglied hegt und pflegt freundschaftliche Beziehungen zum Vorstand oder dem Aufsichtsrat.Deshalb und auch laut Genossenschaftsgesetz muss jede Genossenschaft laut Gesetz Mitglied in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband sein.   1.Dies bedeutet, dass die jährliche Pflichtprüfung einer Genossenschaft im Interesse ihrer Mitglieder und damit auch zur Wahrung der mitgliedschaftlichen Vermögensinteressen erfolgt.  2.Dies bedeutet weiterhin, dass erster Zweck eines gesetzlichen Prüfungsverbandes die Überwachung der Einhaltung des Förderauftrages sein muss. 3.In letzter Konsequenz bedeutet dies, dass jeder genossenschaftliche Prüfungsverband in erster Linie der Anwalt der Mitglieder der Genossenschaft von Gesetzes wegen sein muss.

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