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THEMA: Schock ! Keine Funktionstrennung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat im Sinne des Gesetzes?

Schock ! Keine Funktionstrennung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat im Sinne des Gesetzes? 13 Jahre 11 Monate her #1

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Es sind die unbedachten Kleinigkeiten, die die Wahrheit ans Licht bringen. Der Brief des Regierungsdirektors Bihler in Eintrag Nr. 16 zeigt mit welcher Verlogenheit und auch mit welcher Unkenntnis der rechtlichen Grundlagen bei den Banken gearbeitet wird. Der Aufsichtsratsvorsitzende verbietet sich Post außerhalb der Bankadresse an ihn zu richten und mit seinem Schreiben belegt er, dass er den Vorstand der Bank als seinen Sekretär benutzt. Das hat mit gesetzlicher Funktionstrennung im Sinne des Genossenschaftsgesetzes (= Link) nichts zu tun. Ab § 36 beginnen die Abhandlungen zum Aufsichtsrat und § 37, Unvereinbarkeit von Ämtern (= Link) verbietet in Abs. (1), Satz 1, die Geschäftsführungshandlung des Aufsichtsrates. Doch in Kaufbeuren und Marktoberdorf schreibt der Aufsichtsrat unter der Bezeichnung „Geschäftsleitung“, da muss man den Aufsichtsratsvorsitzenden doch gleich mal auf die Schulbank schicken und zeigen was der Geschäftsleiter nach dem Kreditwesengesetz ist. Die Aufsichtsräte treten Ämter an, ohne sich über Kompetenzen und Aufgaben bewusst zu sein. Offensichtlich wissen Sie oft gar nicht was sie zu tun und zu lassen haben.Der Kunde und das Mitglied hat bei diesem Gemauschel zwischen Vorstand und gesetzlich festgelegter innerer Kontrolle keine Chance mehr. Wie soll man sich gegen Wertstellungsmanipulationen und gesetzesunwidrigen Zinsfestsetzungen wehren, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende im Nachbarlandkreis Verbraucherschutzbeauftragter ist und daheim es als in Ordnung empfindet, wenn Vorstände jahrelang bei der Volksbank Ostallgäu nichts zu Wege bringen, aber mit der Fusion für sich die Belohnung der raketenhaften Erhöhung in der eigenen Altersversorgung bekommen? Herr Bihler, warum hat die VR Bank Kaufbeuren-Ostallgäu eG mit diesen Vorständen im Jahr 2008 wieder keine Gewinne gemacht? Hat man die Erträge für die Vorstandsversorgung aus der Fusion heraus benötigt? Ist es von der Hand zu weisen, dass unschuldige Kreditnehmer bei schlechten Banken die Zeche zu bezahlen haben, wenn man die Risikostrukturen wieder gerade biegen muss? Wird die fragwürdige Leistung der ehemaligen Volksbank jetzt auf den gesamten Landkreis übertragen? Mit diesem Brief, Herr Bihler, in dem Sie sich zur Geschäftleitung gehörig bezeichnen, müssten Sie den Aufsichtsratsposten im Sinne des Gesetzes unverzüglich niederlegen und für die Geschäftsführungstätigkeit bei der nächsten Vertreterversammlung rechtfertigen und sich entlasten lassen. Sie und Ihre Vorstände, als auch der Genossenschaftsverband werden das sicher als Lappalie abtun, aber das ist es nicht. Es ist der Beweis der Tatsache, dass es in Ihrem Gremium, wie in vielen anderen unter den Augen des GVB, keine echte Funktionstrennung gibt. Es muss vermutet werden, dass bei Ihnen der Vorstand die Aufsichtsratspost bedenkenlos öffnen kann, mit allen Folgen. Der Aufsichtsrat dieser Landkreisgenossenschaft hat nicht mal einen eigenen Briefkopf, muss einem das nicht Angst machen?

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