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THEMA: zu Beitrag Nr. 1860

zu Beitrag Nr. 1860 11 Jahre 11 Monate her #1

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Zum Verschmelzungsgutachten des Genossenschaftsverbands  Bayern e.V. für die damalige Fusion der Raiffeisenbank Feldkirchen eG (übergebende Bank) mit der Volksbank-Raiffeisenbank Oberhaching-Wolfratshausen eG (übernehmende Bank):„Sinn und Zweck der Prüfung durch den Prüfungsverband ist in erster Linie der Schutz der Genossen, da das Prüfungsgutachten dazu Stellung zu nehmen hat, ob die Verschmelzung mit den Belangen der Genossen vereinbar ist (Abs. 1 Satz 1). Das Gutachten des Prüfungsverbands soll die Meinungsbildung der Generalversammlung erleichtern und soll die Generalversammlung oder auch schon den Vorstand – sofern das Gutachten negativ ist – vor Entscheidungen warnen, die für die Genossenschaft nachteilig werden können.Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine Genossenschaft in ihren Krediten und anderen Außenständen hohe Risiken oder sonstige Verlustgefahren aufweist. Auch die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der Verschmelzung spielen dabei eine gewichtige Rolle.“ (Bauer, Genossenschaftshandbuch, UmwG-Kommentar § 81 RdNr 6)Wenn nun im Fusionsgutachten des monopolistischen gesetzlichen Pflichtprüfungsverbands "Genossenschaftsverband Bayern e.V." nichts über die hohen Risiken in den Krediten der Raiffeisenbank Feldkirchen berichtet wird, erheben sich viele Fragen, wie z.B.:a) hat der Genossenschaftsverband Bayern dies vorsätzlich verschwiegen?b) Wie ist dies strafrechtlich zu werten?c) Wie ist dies in Bezug auf die Person Erhard Gschrey zu bewerten, der als Vorstand des Genossenschaftsverband Bayern über diese enormen Risiken im Kreditgeschäft Bescheid wusste, an der Fusionsversammlung anwesend war und die Mitglieder/Vertreter nicht darüber informiert hat?d) Ist in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Prüfungstätigkeit des Prüfungsverbands zu vermuten, dass auch in ähnlich gelagerten Verschmelzungsfällen Kreditverluste verschwiegen wurden, um Risiken dem Mitgliedervermögen der übernehmenden Genossenschaftsbank aufzubürden?e) Hat sich der Vorstand der Volksbank-Raiffeisenbank Oberhaching-Wolfratshausen wegen Verschweigens der Risiken die durch den Fusionsbeschluss das Vermögen der Genossenschaftsmitglieder beeinträchtigte, strafrechtlicher Vergehen schuldig gemacht, besteht eine deliktsrechtliche Haftung und sind Schadenersatzansprüche der Genossenschaft an den Vorstand entstanden?f) Gleiches wie e) gilt auch für den Aufsichtsrat.

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