werter Herr Lautenbacher Im Rahmen der Novelle des Genossenschaftsgesetzes im Jahr 2006 hat der Gesetzgeber auch die Rechte der Mitglieder weiter gestärkt.In § 47 Abs. 4 Satz 2 wurde festgelegt, dass im Falle des Bestehens einer Vertreterversammlung jedem Mitglied auf Verlangen unverzüglich eine Abschrift des Protokolls der Vertreterversammlung zur Verfügung zu stellen ist.Gemäß § 160 GenG führt eine Herausgabeweigerung der Bank zu Zwangsgeldandrohung durch das Registergericht.Also, Vertreterversammlungsprotokoll anfordern, wenn nicht unverzüglich ausgefertigt wird, sofort dem Registergericht am Amtsgericht die Weigerung unter Hinweis auf § 160 GenG mitteilen.